Steuerberater und Angehörige

Steuerberater, beispielsweise von Steuerberater Pauler & Partner PartG mbB, sind Angehörige eines freien Berufs. Hauptsächlich sind sie in der betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Beratung tätig. Der Beruf gehört zu den Kammerberufen, es gelten strenge berufsrechtliche Zulassungsbedingungen. Die Bezeichnung Steuerberater ist rechtlich geschützt. 

Da die Tätigkeit freiberuflich ausgeübt wird, unterliegt der Beruf nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung. Der Beruf ist geprägt von der unparteilichen und unabhängigen Erfüllung der übertragenen Aufgabe, in Steuersachen eine ausführliche Hilfeleistung zu geben. Als Teil der Rechtsberatung dient die Steuerberatung der Steuerrechtspflege.   

Im Steuerberatergesetz und der Durchführungsverordnung dieses Gesetzes sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassungsvorschriften geregelt. Die meisten Beratungstätigkeiten zählen zu den sogenannten Vorbehaltsaufgaben. Das heißt, sie dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern ausgeführt werden. Steuerberaterkammern regeln die berufsständische Vertretung. Die Steuerberaterkammern der einzelnen Länder schließen sich unter der Bundessteuerkammer zusammen.   

Der Tätigkeitsbereich der Steuerberater umfasst in erster Linie die Hilfeleistung bei steuerlichen Angelegenheiten, die Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen sowie die Beratung bei betriebswirtschaftlichen Fragen. In den meisten Fällen wird die Tätigkeit freiberuflich ausgeübt, aber auch ein Anstellungsverhältnis ist möglich. Die Aufgaben bestehen überwiegend aus einer vorhersehenden Beratung für eine bestmögliche Steuergestaltung, und der Anfertigung der Buchführung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Die anschließende Prüfung der Steuerbescheide und die Vertretung der Mandanten bei einem Rechtstreit gegenüber dem Finanzamt oder dem Finanzgericht fallen ebenfalls in den Tätigkeitsbereich.   

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Berufsträger von fachkundigem Personal, wie beispielsweise Steuerfachangestellten und Steuerfachwirten unterstützt. Diese arbeiten streng weisungsgebunden unter der Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Beraters. Zugang zum Beruf hat nur, wer von der berechtigten Steuerberaterkammer bestellt wird. Grundsätzlich kann nur wer die Steuerberaterprüfung nach § 37 des Steuerberatergesetzes bestanden hat, zum Berufsträger bestellt werden. Die zuständige Steuerberaterkammer prüft jedoch nicht nur die fachliche Eignung. Zusätzlich muss der Bewerber beispielsweise nachweisen, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und nicht infolge einer strafrechtlichen Verurteilung die Fähigkeit zur Ausführung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Erfüllt der Bewerber alle Zulassungsvoraussetzungen, bekommt er von der Steuerberaterkammer die Berufsurkunde ausgehändigt. 

Als Berufsträger hat man die Verantwortung, den Mandanten umfassend und richtig zu beraten. Insbesondere ist man dazu verpflichtet, den Auftraggeber vor Schaden zu schützen. Er hat den Mandanten in die Lage zu bringen, seine Interessen und Rechte selbst zu schützen, um dadurch Fehleinschätzungen zu vermeiden. Das Steuerberatergesetz verlangt, dass selbständige Berufsträger, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften angemessen gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert sind. Im Versicherungsschutz müssen die im § 33 des Steuerberatungsgesetztes genannten Aufgeben enthalten sein. Für den einzelnen Versicherungsfall muss die Mindestversicherungssumme mindestens 250.000 Euro betragen. Bei Vereinbarung einer Jahreshöchstsumme für die Gesamtheit der im Versicherungsjahr entstandenen Schäden, muss diese mindestens 1.000.000 Euro betragen.


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