Jahresabschluss für Unternehmen

Der Jahresabschluss für Unternehmen stellt den rechnerischen Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres dar und dient der Ermittlung der finanziellen Lage eines Unternehmens. Art und Umfang des Jahresabschlusses richten sich nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Kleine Gewerbetreibende sowie Freiberufler sind von der Pflicht der Erstellung eines Jahresabschlusses befreit und erstellen lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung.

Inhalt des Jahresabschlusses

Der exakte Inhalt des Jahresabschlusses ist abhängig von der Rechtsform und Größe des Unternehmens, beinhaltet jedoch immer eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften muss der Jahresabschluss überdies mit einem Anhang erfolgen. Mittelgroße - und große Kapitalgesellschaften sind zudem verpflichtet einen Lagebericht anzufügen, der die derzeitige und zukünftige Situation des Unternehmens hinsichtlich der potentiellen Chancen und Risiken darstellt.  Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die laut Handelsgesetzbuch nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel angeben.   

Funktionen des Jahresabschlusses  

Der Jahresabschluss für Unternehmen hat in erster Linie zwei Funktionen. Eine Informationsfunktion nach der der Jahresabschluss auch als Orientierungspunkt für die Zukunft relevant ist. Ausgehend von den Ergebnissen und somit der aktuellen Situation des Unternehmens, können Anteilseigner bzw. Gläubiger eine weitere strategische Vorgehensweise planen.  

Des Weiteren hat der Jahresabschluss eine Zahlungsbemessungsfunktion, die als Grundlage für die Besteuerung sowie weitere Zahlungen des Unternehmens dient (Erfolgsbeteiligungen oder Dividenden an Aktionäre).  

Rechtliche Grundlagen  

Der Umfang der Rechnungslegung ist abhängig von der Rechtsform sowie der Größe des Unternehmens und ist folgendermaßen eingeteilt:

Einzelunternehmen & Personengesellschaften  

Einzelunternehmen, wie die KWP Kucharzeck, Wehrhahn + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB, sind zum Jahresabschluss dann verpflichtet, wenn sie Gewerbetreibende sind. Dies gilt jedoch nur, wenn an den Abschlussstichtagen zwei aufeinanderfolgender Geschäftsjahre der Umsatz 500.000 € sowie der Jahresüberschuss 50.000 € übersteigt.  Für Personengesellschaften gilt die Rechnungslegungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch nur, wenn es sich um ein kaufmännisches Handelsgewerbe handelt. Dies betrifft Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) sowie Stille Gesellschaften. 

Kapitalgesellschaften

Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Kapitalgesellschaften müssen neben den gängigen Bestimmungen (§§ 238-263 HGB) abhängig von ihrer Größe weitere Normen beachten (§§264-335b HGB). Des Weiteren sind die allermeisten Kapitalgesellschaften aufgrund der häufigen Trennung zwischen Eigentümern des Unternehmens und der Geschäftsführung verpflichtet ihren Jahresabschluss sowie den Lagebericht extern von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die endgültige Billigung des Jahresabschlusses kann erst nach abgeschlossener Prüfung erteilt werden. Nach diesem Schritt muss die Kapitalgesellschaft seiner Offenlegungspflicht nachkommen, weshalb der Jahresabschluss im Bundesanzeiger sowie im Handelsregister veröffentlicht wird.  

Ergänzung  

Besteht ein Konzern aus mehreren selbständigen Unternehmen, werden die Einzelabschlüsse der Unternehmen zu einem Konzernabschluss zusammengeführt. Dies dient dazu ein objektives Bild über die Gesamtlage des Konzerns zu liefern.


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